Häufig gestellte Fragen

Geldwäsche

  • Geldwäsche bezeichnet den Vorgang, bei dem illegal erworbene Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Das Ziel besteht darin, Vermögenswerte zu schaffen, die den Anschein legaler Herkunft erwecken und im normalen wirtschaftlichen Verkehr verwendet werden können. Insbesondere die organisierte Kriminalität und der globale Terrorismus finanzieren sich auf diese Weise.

    Das Geldwäschegesetz (GwG) wurde entwickelt, um diesem Phänomen präventiv entgegenzuwirken. Die komplexen Anforderungen des GwG stellen die Betroffenen jedoch vor Herausforderungen, wenn es darum geht, eine umfassende Einhaltung der AML-Vorschriften (Anti-Geldwäsche-Compliance) zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist "Non-Compliance" in vielen Branchen immer noch weit verbreitet. Als Konsequenz verhängen die Behörden immer häufiger hohe Geldstrafen, die im schlimmsten Fall bis zu 5 Millionen Euro betragen können.

  • Es ist wichtig, dass jeder Einzelne sich der Auswirkungen von Geldwäsche bewusst ist. Nicht nur unterstützt man damit Straftaten, sondern Geldwäsche hat auch langfristige Auswirkungen auf die Marktwirtschaft und kann sogar die Preisgestaltung beeinflussen.
    In erster Linie obliegt es den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und den politischen Entscheidungsträgern, angemessene Maßnahmen zur Abwehr von Geldwäsche zu ergreifen und Geldwäscher strafrechtlich zu verfolgen. Darüber hinaus liegt die Verantwortung für die Bekämpfung von Geldwäsche insbesondere bei denjenigen, die den Vorschriften des Geldwäschegesetzes unterliegen.

  • Um Geldwäsche erfolgreich zu verhindern und effektiv zu bekämpfen, müssen sowohl der öffentliche Sektor (Behörden) als auch der private Sektor (Unternehmen) ihren Beitrag leisten. Dieser Ansatz wird auch im Geldwäschegesetz berücksichtigt. Gemäß § 2 des Geldwäschegesetzes sind die Verpflichteten, die alle aus dem privaten Sektor stammen, dazu verpflichtet, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Auch die Behörden haben unterschiedliche Zuständigkeiten:

    - Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die zentrale Stelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Verdachtsmeldungen. Sie analysiert alle Meldungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und leitet das Ergebnis ihrer Analyse an die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden weiter, wenn ein Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten festgestellt wird.

    - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die zuständige Aufsichtsbehörde im Finanzsektor und überwacht die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleistungsinstituten und anderen.

    - Die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors überwachen die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor wie Güterhändlern, Immobilienmaklern, Kunstvermittlern, Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen. Die Zuständigkeit liegt hier in den Händen der Bundesländer, wodurch verschiedene Behörden wie Regierungspräsidien, Senatsverwaltungen, Bezirksregierungen, Ministerien und Kammern zuständig sein können.

    - Die Landeskriminalämter und Staatsanwaltschaften sind zuständig für strafrechtliche Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Tatort- oder Wohnortprinzip (siehe §§ 7 ff. Strafprozessordnung).

  • Gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) ist Geldwäsche nicht allein von der Höhe des Geldbetrags abhängig, sodass es keine festgelegte Grenze gibt. Für den Gesetzgeber spielt es auch keine wesentliche Rolle, ob es sich um Barzahlungen oder bargeldlose Transaktionen handelt.

  • Ein bekanntes und leicht verständliches Modell zur Darstellung von Geldwäsche ist das sogenannte "Drei-Phasen-Modell der Geldwäsche", das auch in Schulungen des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) verwendet wird. Es unterteilt den Prozess der Geldwäsche in drei Phasen: Einspeisung (Placement), Verschleierung (Layering) und Integration (Integration).

    Die drei Phasen lassen sich anhand eines Beispiels aus dem Kfz-Sektor veranschaulichen: Ein Kunde bestellt mehrere Fahrzeuge bei einem Autohändler und leistet eine Barzahlung als Anzahlung (Einspeisung). Kurz vor der Auslieferung storniert der Kunde die Bestellung und erhält die Anzahlung per Überweisung zurück (Verschleierung). Anschließend kann der vermeintliche Kunde das so "gewaschene" Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf investieren (Integration), da er durch die Rückzahlung der Anzahlung einen Nachweis über die Herkunft des Geldes hat. Um Geldwäsche zu bekämpfen, setzt der Gesetzgeber bereits bei der Einspeisungsphase an. Auch Autohändler müssen ihre Kunden möglicherweise bereits bei ernsthaftem Kaufinteresse identifizieren und einer Risikoanalyse unterziehen.

  • Unter dem Begriff "Structuring" versteht man das gezielte Aufteilen von größeren Geldsummen in kleinere Teilbeträge, um bestimmte Schwellenwerte zu umgehen.

    Gemäß dem Geldwäschegesetz sind in verschiedenen Branchen bestimmte Schwellenwerte festgelegt, ab denen die Verpflichteten ihre Pflichten gemäß dem Geldwäschegesetz erfüllen müssen. Durch das Aufteilen von Geldbeträgen mittels Structuring können diese Schwellenwerte umgangen werden. Zum Beispiel werden KYC-Prüfungen (Know Your Customer) möglicherweise erst ab einem bestimmten Schwellenwert durchgeführt, daher werden die zu waschenden Geldsummen in kleinere Beträge aufgeteilt.

    Ein Beispiel dafür ist bei Juwelieren und Händlern von Edelmetallen zu finden, bei denen eine Person regelmäßig Einzelteile erwirbt, deren Betrag jeweils unter dem Schwellenwert liegt, ohne einen nachvollziehbaren Grund zu haben. Durch dieses Vorgehen können Geldwäscher selbst bei größeren, kumulierten Summen die Identifizierung und Dokumentation umgehen und somit den Ursprung der Geldmittel verschleiern. Obwohl es in der Praxis schwierig ist, diese Form der Geldwäsche zu erkennen, müssen solche Versuche gemeldet werden. Wenn keine Meldung erfolgt, besteht für ein Unternehmen im Zweifelsfall die Gefahr, selbst strafbar zu werden.

  • Unter dem Begriff "Smurfing" versteht man ein ähnliches Konzept wie "Structuring", jedoch ist dieser Vorgang komplexer und erfordert vom Geldwäscher mehr personelle Ressourcen. Beim Smurfing wird die Bezahlung oder Durchführung einer Transaktion auf verschiedene Personen aufgeteilt. Dadurch können Geldbeträge aufgeteilt und über Mittelsmänner und Mittelsfrauen verteilt werden, während die eigentlichen Auftraggeber im Hintergrund agieren.

    Auch diese Form der Geldwäsche kann entdeckt werden, wenn ein Unternehmen über ein effektives Geldwäschepräventionskonzept verfügt, das Schulungen für Mitarbeiter, KYC-Prüfungen (Know Your Customer) und eine Überwachung von Transaktionen beinhaltet.

Geldwäsche-Compliance

  • Die Geldwäscheprävention umfasst Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung der Verschleierung illegal erworbener Gelder und ihrer Einschleusung in den regulären Wirtschaftskreislauf.

    Obwohl viele Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) die Bekämpfung von Geldwäsche nicht als ihre primäre Aufgabe betrachten, sind sie gesetzlich zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Dies liegt daran, dass es immer schwieriger wird, die Spuren von gewaschenem Geld zu verfolgen, sobald es in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt ist.

    Während die internationale Gemeinschaft Richtlinien von Organisationen wie der "Financial Action Task Force" (FATF) befolgt, regelt Deutschland die Einhaltung von Geldwäscherichtlinien unter anderem durch das GwG, das erstmals 1993 verabschiedet wurde und seither zahlreiche Änderungen erfahren hat. Im "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" werden verschiedene Maßnahmen und Pflichten definiert, die von den sogenannten "Verpflichteten" umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen bilden das Konzept der Geldwäscheprävention und basieren im Wesentlichen auf drei Säulen: Risikomanagement, Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldewesen.

  • Die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind in § 2 Abs. 1 GwG festgelegt. Dazu gehören unter anderem:
    • Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
    • Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
    • (selbstständige) Finanzagenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG)
    • Versicherungsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG)
    • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)
    • Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)
    • Rechtsbeistände (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
    • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)
    • Treuhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
    • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)
    • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
    Die spezifischen Verpflichtungen variieren je nach Branche.

  • Bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz können in Deutschland Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden. Bisher wurde jedoch nur eine Rekordstrafe in Höhe von 145.600 Euro verhängt. Neben den finanziellen Konsequenzen haben Verpflichtete bei einem Verstoß auch mit anderen Folgen zu rechnen. Gemäß § 57 GwG können unanfechtbare Bußgeldbescheide teilweise öffentlich bekannt gemacht werden (sogenanntes "naming" und "shaming").

    Der Gesetzestext besagt: "In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen." Dies kann zu einem erheblichen Reputationsschaden für die Betroffenen führen.

  • Die Auslegungs- und Anwendungshinweise (kurz "AuAs") sind ergänzende Dokumente, die das Geldwäschegesetz (GwG) begleiten und in der Regel von den Aufsichtsbehörden erstellt werden.
    Die AuAs dienen der spezifischen Erläuterung und Anwendung des Geldwäschegesetzes. Obwohl das GwG teilweise klare Bestimmungen für die praktische Umsetzung enthält, bleiben einige Vorgaben dennoch unklar. Dies liegt daran, dass es branchenspezifische Faktoren gibt, die beispielsweise bei der Erstellung von Risikoanalysen berücksichtigt werden müssen. Um den Verpflichteten klarere Richtlinien zu geben, werden daher auf Grundlage des Geldwäschegesetzes sogenannte "AuAs" erarbeitet.

  • Im Jahr 2019 stellte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages fest, dass es keine eindeutige Definition des Nichtfinanzsektors gibt. Im Geldwäschegesetz werden alle Verpflichteten ohne weitere Unterteilung aufgezählt. Dennoch wird im Fachbereich Haushalt und Finanzen eine Einteilung basierend auf einer Klassifizierung der Financial Intelligence Unit (FIU) vorgenommen, der spezialisierten Geldwäscheeinheit des Zolls.
    Nach dieser Klassifizierung gehören folgende Verpflichtete zum Nichtfinanzsektor:
    • Finanzunternehmen,
    • Versicherungsvermittler,
    • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare,
    • Rechtsbeistände,
    • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
    • Dienstleister für Treuhandgesellschaften, Treuhänder,
    • Immobilienmakler,
    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, und
    • Güterhändler

  • Gemäß § 1 Abs. 9 GwG werden als Güterhändler alle Personen bezeichnet, die gewerblich Güter verkaufen, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies geschieht. Diese Kategorie umfasst unter anderem Autohändler, Schmuck- und Edelmetallhändler, Galerien sowie Händler von seltenen Briefmarken. Als hochwertige Güter gelten gemäß § 1 Abs. 10 GwG solche, die aufgrund ihres Wertes, ihrer Beschaffenheit oder ihres speziellen Verwendungszwecks von Alltagsgegenständen abweichen oder nicht als typische Alltagsanschaffungen gelten.

  • Risikomanagement im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) bezeichnet die Maßnahmen, die von den Verpflichteten ergriffen werden, um Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu identifizieren und zu minimieren.
    Dazu ist es erforderlich, eine Risikoanalyse durchzuführen, um die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im eigenen Unternehmen oder Gewerbe zu erkennen und zu bewerten. Auf dieser Grundlage werden geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel Schulungen für Mitarbeiter, Überprüfungen von Mitarbeitern oder die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, falls erforderlich.

    Darüber hinaus können gesetzliche Anforderungen oder behördliche Vorgaben die Implementierung zusätzlicher Maßnahmen zur Erfüllung weiterer rechtlicher Verpflichtungen erfordern, wie beispielsweise die Einrichtung anonymer Hinweisgebersysteme oder die verpflichtende Überwachung von Transaktionen.

    Um den Aufsichtsbehörden die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen zu ermöglichen, müssen alle diese Prozesse transparent dokumentiert und archiviert werden. Die Aufsichtsbehörden legen großen Wert darauf, dass das Risikomanagement nicht nur einmalig etabliert wird, sondern auch regelmäßig überprüft und an neue rechtliche Anforderungen angepasst wird.

  • Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) ist entscheidend für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere im Hinblick auf Kundenbeziehungen. Bevor Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung eingehen, müssen sie verschiedene Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen. Das GwG unterscheidet dabei zwischen allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten.
    Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören beispielsweise:

    1. Identifizierung von Vertragspartnern: Verpflichtete sind verpflichtet, die Identität ihrer Vertragspartner zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Personen sind, mit denen sie Geschäfte eingehen.

    2. Prüfung der wirtschaftlichen Berechtigung: Es ist erforderlich, abzuklären, ob der Vertragspartner in eigenem Namen handelt oder ob er für eine andere Person wirtschaftlich tätig ist.

    3. Überprüfung auf politisch exponierte Personen (PEP): Verpflichtete müssen prüfen, ob ihre Kunden politisch exponierte Personen sind, also Personen, die wichtige öffentliche Funktionen ausüben oder ausgeübt haben.

    Diese Maßnahmen dienen dazu, potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und zu minimieren, um die Integrität des Finanzsystems zu wahren.

  • Die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß §10 des Geldwäschegesetzes (GwG) ist für alle Verpflichteten verpflichtend. Es gibt Ausnahmen, die in den vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß §14 GwG festgehalten sind.

  • Verstärkte Sorgfaltspflichten treten gemäß §15 (2) des GwG zusätzlich in Kraft, wenn es Hinweise auf ein erhöhtes Risiko bei einem Kunden gibt. Gemäß §15 (4) sind in solchen Fällen mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

    1. Zustimmung auf Führungsebene für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ist erforderlich.

    2. Die Herkunft der in der Geschäftsbeziehung genutzten Vermögenswerte muss mit angemessenen Mitteln ermittelt werden.

    3. Die Geschäftsbeziehung muss verstärkt und kontinuierlich überwacht werden.
    Diese verstärkten Sorgfaltspflichten dienen dazu, das erhöhte Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in speziellen Fällen gezielt zu adressieren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

  • Die Sorgfaltspflichten dienen dazu, durch die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten Informationen zu erhalten und eine individuelle Risikoeinschätzung der Kundenbeziehung vorzunehmen. Dies ermöglicht die Feststellung, ob zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen, was zu intensiveren Nachforschungen führen kann. Verpflichtete müssen unter Umständen ermitteln, ob ein Vertragspartner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat außerhalb der EU hat, ob in dem betreffenden Land ein hohes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht und ob der Vertragspartner politisch exponiert ist. Diese Umstände beeinflussen das Risiko einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion erheblich. Verpflichtete müssen diese Fragen stellen und die Antworten dokumentieren. Fahrlässige Verstöße gegen die Kundensorgfaltspflichten können zu Bußgeldern führen.
    Um nachweisen zu können, dass alle Kundensorgfaltspflichten erfüllt wurden, müssen im Anschluss an die Überprüfung alle Unterlagen gemäß der Datenschutzgrundverordnung für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

  • Unternehmen sind verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche zu melden, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt. Dies umfasst den Verdacht, dass Vermögenswerte aus illegaler Herkunft stammen, Transaktionen mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder Vertragspartner ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegen. In solchen Fällen muss der Verpflichtete den Sachverhalt über das Meldeportal goAML der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Die Behörden prüfen die Meldungen und leiten gegebenenfalls Ermittlungsverfahren ein.

    Die FIU veröffentlicht regelmäßig branchenspezifische "Typologiepapiere", die verdächtige Verhaltensweisen erläutern, die zu einer Meldung führen sollten. Diese Papiere befassen sich mit typischen Vorgehensweisen von Geldwäschern und können Verpflichteten dabei helfen, verdächtiges Verhalten besser zu erkennen und zu melden. Um Zugriff auf das Meldeportal und die Typologiepapiere zu erhalten, müssen Verpflichtete jedoch Zugang zum internen Bereich der FIU haben.

  • Bei der Erstellung einer Risikoanalyse gibt es keinen standardisierten Prozess, aber die Anhänge des Geldwäschegesetzes (GwG) geben bestimmte Risikofaktoren vor, die in die Risikoanalyse einbezogen werden müssen. Die Risikoanalyse ist ein wesentlicher Bestandteil der Geldwäscheprävention.

    Die Bestandsaufnahme umfasst allgemeine Informationen über das Unternehmen, den Standort sowie die Kunden-, Vertriebs- und Produktstruktur. In der Risikoanalyse werden unternehmensspezifische Risiken anhand interner und externer Quellen identifiziert und bewertet. Hierbei sollten beispielsweise branchenspezifische Typologiepapiere aus der Kriminalitätsbekämpfung, Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden und Adverse-Media-Checks herangezogen werden. Die internen Sicherungsmaßnahmen, die auf der Risikoanalyse basieren, leiten Handlungsempfehlungen ab, beispielsweise für den Umgang mit Verdachtsfällen und die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, sofern erforderlich.

    Eine Risikoanalyse sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Bei der Erstellung eines umfassenden Geldwäschepräventionskonzepts übernimmt legeARTIS diese Aufgabe und stellt sicher, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) eingehalten werden.

  • Bei einem Verdacht auf Geldwäsche werden Meldepflichten gemäß den §§ 43 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG) ausgelöst. Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind die Verpflichteten gemäß § 2 des Geldwäschegesetzes dazu verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung in elektronischer Form an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu übermitteln. Es ist nicht erforderlich, strafrechtlich zu ermitteln, ob möglicherweise eine Vortat der Geldwäsche vorliegt gemäß § 261 des Strafgesetzbuches. Vielmehr ist zu prüfen, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der aufgrund des allgemeinen beruflichen Erfahrungswissens als ungewöhnlich und/oder auffällig einzustufen ist.

  • Das Transparenzregister ist ein Register, das von jedem EU-Mitgliedsland geführt wird und Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens enthält. Ein Auszug aus dem Transparenzregister beinhaltet idealerweise Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten von Geschäftspartnern, die im Rahmen einer KYC- (Know Your Customer) oder Due-Diligence-Prüfung eingeholt werden müssen.

Geldwäschebeauftragte

  • Ein Geldwäschebeauftragter sollte über die erforderliche Fachkenntnis verfügen, um die Einhaltung der Geldwäschepräventionsvorschriften sicherzustellen. Obwohl der Gesetzgeber keine spezifischen Anforderungen für einen Geldwäschebeauftragten festlegt, ist es angesichts der zunehmend komplexen Anforderungen ratsam, eine Zertifizierung im Bereich der Geldwäscheprävention zu erlangen, bevor man Aufgaben in diesem Bereich übernimmt. Andernfalls ist es unwahrscheinlich, dass die Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes kann die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, "wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt".

    Daher sollten Unternehmen daran interessiert sein, ihre Geldwäschebeauftragten ordnungsgemäß zu qualifizieren. Geldwäschebeauftragte haben nicht nur besondere Rechte und einen Kündigungsschutz, sondern schützen ihr Unternehmen auch vor hohen Bußgeldern.

  • Das Geldwäschegesetz (GwG) nennt in § 2 GwG die Verpflichteten, die einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Dazu gehören unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

    Gemäß § 7 Abs. 1 GwG legt fest, welche Verpflichteten einen Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreter auf Führungsebene bestellen müssen:

    • Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
    • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes
    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
    • Finanzunternehmen
    • Versicherungsunternehmen
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften
    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden können auch Anordnungen treffen, ob die übrigen Verpflichteten gemäß § 2 GwG einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Bei Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) soll eine Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.

  • Zu den Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten gehören unter anderem die Erstellung einer Risikoanalyse, die Einrichtung einheitlicher Berichtswege und die Bearbeitung und Abgabe von Verdachtsfällen und Verdachtsmeldungen. Darüber hinaus muss der Geldwäschebeauftragte auch tatsächliche Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten werden, einschließlich der Schulung der Mitarbeiter. Diese Maßnahmen müssen zusätzlich zu den Prüfungen der internen Revision durchgeführt werden.

    Aufgrund des Aufgabenspektrums und der damit verbundenen Verantwortung müssen Geldwäschebeauftragte über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen. Gemäß § 7 Abs. 4 GwG können Geldwäschebeauftragte von den Aufsichtsbehörden widerrufen werden, wenn sie diese Qualifikationen nicht besitzen. Die Kerberos Academy bietet in Zusammenarbeit mit der DEKRA Certification GmbH eine Aus- und Weiterbildung zum zertifizierten Geldwäschebeauftragten an.

  • Die Funktion eines Geldwäschebeauftragten ist in § 7 Absatz 1 GwG definiert: "Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet." Der Geldwäschebeauftragte ist somit die zentrale Stelle in einem Unternehmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Know Your Customer

  • Know-Your-Customer (KYC) bezieht sich auf den Prozess der Identifikation von Kunden. Diese Identifizierung beinhaltet umfassende Recherchen und ist allgemein unter dem Begriff "Know Your Customer" (dt. „Kenne deinen Kunden“) (KYC) bekannt.

    Die Schritte der Identifikation umfassen:
    1. Identifizierung und Verifizierung aller Vertragspartner.
    2. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten.
    3. Abgleich mit Sanktionslisten.
    4. PeP-Check (Abgleich mit Listen politisch exponierter Personen).
    5. Adverse-Media Check (Abgleich von Medienveröffentlichungen zur Einschätzung des Reputationsrisikos).

    Zusätzlich besteht die Verpflichtung, die gesammelten Daten zu dokumentieren und für fünf Jahre gemäß den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufzubewahren.

  • Die Identifizierung von Vertragspartnern, die allgemein als "Know-Your-Customer"-Prüfungen bekannt ist, ist Teil der Allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §10 des Geldwäschegesetzes (GwG).

    Die rechtlichen Grundlagen für die KYC-Prüfungen werden in den Artikeln §11 und §12 des GwG weiter definiert. Diese besagen, dass "Verpflichtete (...) Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren" haben (§11 GwG Abs. 1 Satz 1). Es ist jedoch zu beachten, dass verschiedene Verpflichtete, wie Makler, möglicherweise auch branchenspezifische Kundenidentifizierungsanforderungen erfüllen müssen, die sich aus den folgenden Abschnitten ergeben.

    Ausnahmen bei der Identifizierung von Vertragspartnern sind nur dann erlaubt, wenn die zu identifizierende Person bereits zuvor identifiziert wurde und es keine Zweifel daran gibt, dass sich die erhobenen Angaben seitdem nicht geändert haben (§11 GwG Abs. 3).

    Der §12 GwG regelt insbesondere, wie Verpflichtete die Identität von Vertragspartnern überprüfen müssen. Dabei sind vor allem die Unterschiede bei der Identifizierung von natürlichen Personen (§ 12 GwG Abs. 1) und Unternehmen (juristischen Personen) (§ 12 GwG Abs. 2) zu beachten.

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen KYC-Prüfungen gemäß den branchenspezifischen Voraussetzungen durchführen.
    Ein Beispiel hierfür sind Immobilienmakler, die ihre Kunden erst dann identifizieren müssen, wenn sie Mietverträge über 10.000 Euro pro Monat vermitteln oder Kaufverträge abschließen. Kfz-Händler hingegen sind erst bei Bartransaktionen über 10.000 Euro zur Identifizierung verpflichtet. Im Gaming-Sektor liegt die Schwelle für Einsätze oder Gewinne bereits bei 2.000 Euro. Diese Anforderungen sind im §10 des Geldwäschegesetzes festgelegt.

    Unabhängig von den genannten Schwellenwerten sind alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz jedoch dazu verpflichtet, die allgemeinen Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Vertragspartnern einzuhalten, einschließlich der Durchführung von KYC-Prüfungen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche stehen. Auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Identität der beteiligten Parteien bestehen, müssen Sorgfaltspflichten beachtet werden. Diese Vorgaben sind im §10 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Gesetzes festgelegt.

  • Wenn es sich bei dem zu identifizierenden Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, müssen gemäß §11 des Geldwäschegesetzes die folgenden Daten erfasst werden:

    • Vorname und Nachname
    • Geburtsort
    • Geburtsdatum
    • Staatsangehörigkeit
    • Wohnanschrift

    Darüber hinaus sind die Verpflichteten gemäß §11 Abs. 6 des Gesetzes dazu verpflichtet, Änderungen bei den Vertragspartnern während einer Geschäftsbeziehung zu dokumentieren.

  • Wenn es sich bei dem zu identifizierenden Vertragspartner um ein Unternehmen handelt, also eine juristische Person, müssen gemäß §11 des Geldwäschegesetzes die folgenden Daten erfasst werden:

    • Firma, Name oder Bezeichnung
    • Rechtsform
    • Registernummer, falls vorhanden
    • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
    • die Namen der Mitglieder des Vertreters / Vertretungsorgans.

    Für die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten sind gemäß §11 des Geldwäschegesetzes weitere Angaben erforderlich. In einigen Fällen können auch Auszüge aus dem Transparenzregister erforderlich sein.

    Darüber hinaus sind die Verpflichteten gemäß §11 Abs. 6 des Gesetzes dazu verpflichtet, Änderungen bei den Vertragspartnern während einer Geschäftsbeziehung zu dokumentieren.

  • Für eine KYC-Prüfung benötigt legeARTIS in der Regel folgende Unterlagen:

    Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, genügt eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (z.B. Personalausweis oder Reisepass).

    Für die Identifizierung von Unternehmen, also juristischen Personen, werden folgende Unterlagen benötigt:
    - Name des Unternehmens
    - Registrierung (Handelsregister-Nummer + Registergericht für deutsche Unternehmen; äquivalente Registernummer für ausländische Unternehmen)
    - Sitz des Unternehmens (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    - Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (z.B. Personalausweis oder Reisepass) der auftretenden Person (der Person, mit der Verhandlungen geführt werden oder die Ansprechpartnerin ist)
    - Name und Vorname der wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens.

    Gültige Ausweisdokumente können unter anderem sein:
    - Deutscher Personalausweis
    - EU-Personalausweis mit Adressnachweis (Meldebestätigung oder wiederkehrende Verbrauchsrechnung wie Telefon-, Gas-, Wasser-, Stromrechnung usw.)
    - Reisepass mit Adressnachweis (wie oben erwähnt).

  • Due Diligence bezieht sich im Allgemeinen auf eine erweiterte Prüfung der Kunden und Geschäftspartner, um deren Identität und Hintergrund genauer zu überprüfen. Es wird empfohlen, Due-Diligence-Prüfungen durchzuführen, jedoch besteht eine rechtliche Verpflichtung nur in bestimmten Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

    Der Begriff "vertiefte" Prüfungen wird im § 15 des Geldwäschegesetzes (GwG) zur verstärkten Sorgfaltspflicht nicht genau definiert. Es wird jedoch festgelegt, dass "angemessene Maßnahmen" zur Ermittlung von Vermögenswerten ergriffen werden müssen (§15 Abs. 4 GwG). In bestimmten Fällen müssen auch "zusätzliche Informationen" über Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte eingeholt werden, ohne dass jedoch genau festgelegt ist, wo diese Informationen zu finden sind und wie viele Informationen erforderlich sind. In Bezug auf diese Prüfungen bestehen in Europa unterschiedliche Standards, was die grenzüberschreitende Verfolgung von Geldwäschern teilweise erschwert.

    Die Durchführung einer Risikobewertung liefert Informationen darüber, ob eine Geschäftsbeziehung aufrechterhalten oder abgebrochen werden sollte und dient als solide Entscheidungsgrundlage. Dabei werden verschiedene Datenbanken genutzt, um mögliche Verbindungen zu Geschäftspartnern, Dienstleistern und anderen Dritten aufzudecken.

  • Eine Due Diligence Prüfung kann einerseits zur Erfüllung der gesetzlichen Identifizierungspflicht im Bereich der Geldwäscheprävention genutzt werden. Darüber hinaus ist sie für jedes Unternehmen nützlich, das wissen möchte, mit wem es Geschäfte macht. Es ist gewissermaßen "smart business", zu wissen, mit wem man Geschäftsbeziehungen eingeht.

  • Eine Due Diligence Prüfung dient dazu, Geschäftspartner umfassend zu überprüfen und mögliche Auffälligkeiten zu identifizieren. Dabei können verschiedene Themenbereiche untersucht werden, von schlechter Reputation und strafrechtlich relevanten Vorfällen bis hin zur organisierten Kriminalität. Auch allgemeine Informationen über einen Geschäftspartner, wie Lizenzen oder die Länder, in denen er tätig ist, können bei geschäftlichen Entscheidungen hilfreich sein.

    Eine Due Diligence Prüfung kann auch im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen zur Geldwäscheprävention erfolgen. Gemäß dem deutschen Geldwäschegesetz besteht die rechtliche Verpflichtung, erweiterte Nachforschungen anzustellen, wenn ein erhöhtes Risiko im Zusammenhang mit einem Geschäftspartner besteht. Darüber hinaus ist es generell wichtig, über mögliche Risiken im Zusammenhang mit Geschäftspartnern informiert zu sein, um das eigene Ruf- und Strafbarkeitsrisiko zu reduzieren.

  • Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, die entweder Eigentümer oder unter Kontrolle des Vertragspartners steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird.

    Zu den wirtschaftlich Berechtigten gehören unter anderem natürliche Personen, die entweder direkt (z. B. als Privatperson) oder indirekt (z. B. über Anteile an einem Unternehmen) mehr als 25% der Kapitalanteile und/oder mehr als 25% der Stimmrechte besitzen. Die rechtliche Situation kann jedoch komplex sein.

    In der Praxis werden Start-ups beispielsweise häufig von verschiedenen Quellen finanziert, sodass sowohl Privatinvestoren als auch Unternehmen an diesen Unternehmen beteiligt sein können und jeweils mehr als 25% der Stimmrechte oder Kapitalanteile besitzen.

    Bei komplexen Beteiligungsstrukturen müssen die natürlichen Personen ermittelt werden, die die Kontrolle über den Vertragspartner gemäß den oben genannten Kriterien ausüben, möglicherweise auch über mehrere juristische Personen hinweg. Wenn beispielsweise eine natürliche Person direkt 30% eines Unternehmens besitzt, während eine juristische Personengesellschaft die restlichen 70% hält, müssen auch die wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Personengesellschaft als indirekt wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden.

    Diese Auslegung basiert auf den rechtlichen Hinweisen des Bundesverwaltungsamts zur Meldepflicht der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister. Gemäß diesen Hinweisen gelten auch Personen, die mit einer Sperrminorität Grundlagenbeschlüsse verhindern können, als wirtschaftlich Berechtigte. Wenn also zwei natürliche Personen jeweils 50% der Stimmanteile eines Unternehmens halten, gelten beide als wirtschaftlich Berechtigte dieses Unternehmens.

    Seit 2017 müssen wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen und diese Informationen zentral erfasst und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen

  • Eine der Verpflichtungen gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Meldung verdächtiger Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU) über das goAML-Portal. Die Verpflichteten müssen sich auf diesem Portal registrieren. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung können Bußgelder verhängt werden.

    Die Meldung umfasst die Beantwortung der folgenden vier Grundfragen und sollte durch zusätzliche Informationen ergänzt werden:
    • Um wen handelt es sich?
    • Was wurde gekauft?
    • Was war verdächtig?
    • Weitere Auffälligkeiten

  • Die Financial Action Task Force (FATF) besteht aus 39 Mitgliedsstaaten. Sie entwickelt internationale Standards zur Bekämpfung und Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung und überprüft deren weltweite Umsetzung. Die Einhaltung dieser Standards bietet den Ländern den Vorteil eines Gütesiegels, das den Zugang zum internationalen Markt erleichtert. Wenn bei einer FATF-Prüfung kein strategisches Defizit festgestellt wird, sind andere Länder nicht verpflichtet, beim Handel mit diesen Ländern besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Länder, die sich auf der sogenannten "grauen Liste" befinden, weisen laut FATF strategische Defizite bei der Umsetzung der internationalen Standards auf oder wurden, wie im Fall von Syrien, lange Zeit nicht von der FATF überprüft. Der internationale Handel kann sich auf die spezifischen Risiken einstellen, die mit der FATF-Bewertung einhergehen, und besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Die Nennung eines Landes auf der "schwarzen Liste", die derzeit nur den Iran, Nordkorea und Myanmar umfasst, verbindet die FATF explizit mit der Empfehlung, nicht nur besondere Vorsicht walten zu lassen, sondern auch Sanktionen zum Schutz des internationalen Marktes zu verhängen.

  • Gemäß dem Geldwäschegesetz müssen Vertragspartner darauf überprüft werden, ob sie politisch exponierte Personen (PeP) sind. Das bedeutet, dass überprüft wird, ob sie politische Ämter innehaben oder in der Vergangenheit hatten. In diesem Fall gelten erhöhte Sorgfaltspflichten.

    Darüber hinaus ist es ratsam zu überprüfen, ob Vertragspartner auf Sanktionslisten stehen.

    Bei diesem Prozess ist es wichtig, den Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen zu beachten, insbesondere in Bezug auf deren wirtschaftlich Berechtigte. Insbesondere Personen, gegen die internationale Sanktionen verhängt wurden, nutzen häufig komplexe Unternehmensstrukturen, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern. Dadurch können Sanktionen möglicherweise umgangen werden. Die Identifizierung der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten und ihr Abgleich mit Sanktionslisten sind daher wichtige Bestandteile des Know Your Customer (KYC)-Prozesses.

    KYC-Checks tragen auch dazu bei, internationale Sanktionen einzuhalten und Korruption zu verhindern. Wenn die Behörden feststellen, dass es aufgrund von strukturellen Defiziten bei der Einhaltung der Kunden-Sorgfaltspflichten zu vermeidbaren illegalen Geschäftsabschlüssen kommt, drohen nicht nur Bußgelder. Es besteht auch die Gefahr erheblicher Reputationsschäden und die Möglichkeit, dass Länder wie die USA weitere rechtliche Schritte einleiten könnten.